Kosten und Krankenkassen-Beteiligung
Ob und wann eine Brustverkleinerung nötig ist und in welchem Fall und Umfang eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt, wird anhand von Gutachten entschieden. Die betroffenen Frauen bemerken die Notwendigkeit einer Brustverkleinerung natürlich als erste. Sie empfinden die Schmerzen, welche durch die großen Brüste verursacht werden, als sehr belastend. Zudem entstehen durch die Last auch chronische Haltungsschäden. Neben den körperlichen Symptomen sind auch die psychischen Belastungen so hoch, dass die Betroffenen die Schmerzen und Narben nach einer Operation in Kauf nehmen.
Kosten und Krankenkassen
Die Kosten einer Brustverkleinerung werden von Klinik zu Klinik unterschiedlich berechnet, so dass sie nicht pauschal angegeben werden können. Als Richtwert kann ein Betrag ab 4000 Euro angegeben werden. Die Gesamtkosten richten sich nach dem Operationsumfang, der Operationsmethode, Vor- und Nachsorge sowie der Dauer des notwendigen Klinikaufenthalts.
Eine Kostenübernahme der Krankenkassen ist an Richtlinien gebunden. Meist erfolgt eine Genehmigung, wenn eine Gewichtsreduzierung um zwei Körbchengrößen durch eine Brustverkleinerung erreicht wird und wenn auf anderem Weg keine Besserung erreicht werden kann. Die psychischen Beschwerden werden dabei aber ebenso wie bei Brustvergrößerungen leider oft nicht ausreichend berücksichtigt.
Sollte die Brustverkleinerung aber aus rein kosmetischen Gründen erfolgen – also eine reine Schönheits-OP sein – rechtfertigt dies keinen Anspruch auf eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen.
Einige wichtige medizinische Indikationen sprechen für eine Kostenbeteiligung durch die Krankenkassen:
- Diagnosestellung einer Makromastie (krankhaft zu große Brüste)
- wenn die Brüste so groß sind, dass je Brust Gewebe von mehr als 400 Gramm entnommen werden muss
- Vorliegen einer auffälligen Asymmetrie (wenn die Brüste ungleich groß sind)
- orthopädisches Gutachten
- Gutachten eines Psychiaters
Bei einem Antrag auf eine Kostenübernahme dienen insbesondere die ärztlichen Gutachten als Entscheidungsgrundlage. Der Antrag wird vom jeweiligen Fach-Arzt bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht.
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